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Versagen des alten Deutschlands



in der Folge aber zu einer steigenden Gesundung überhaupt führen. Die Entschlossenheit, in dieser Richtung vorzugehen, wird auch der Weiterverbreitung der Geschlechtskrankheiten einen Damm entgegensetzen. Denn hier wird man, wenn nötig, zur unbarmherzigen Absonderung unheilbar Erkrankter schreiten müssen - eine barbarische Maßnahme für den unglücklich davon Betroffenen, aber ein Segen für die Mit- und Nachwelt. Der vorübergehende Schmerz eines Jahrhunderts kann und wird Jahrtausende vom Leid erlösen.

Der Kampf gegen die Syphilis und ihre Schrittmacherin, die Prostitution, ist eine der ungeheuersten Aufgaben der Menschheit, ungeheuer deshalb, weil es sich dabei nicht um die Lösung einer einzelnen Frage an sich handelt, sondern um die Beseitigung einer ganzen Reihe von Schäden, die eben als Folgeerscheinung zu dieser Seuche Veranlassung geben. Denn die Erkrankung des Leibes ist hier nur das Ergebnis einer Erkrankung der sittlichen, sozialen und rassischen Instinkte.

Wird dieser Kampf aber aus Bequemlichkeit oder auch Feigheit nicht ausgefochten, dann möge man sich in 500 Jahren die Völker ansehen. Ebenbilder Gottes dürfte man nun mehr wenige finden, ohne des Allerhöchsten freveln zu wollen.

Wie aber hatte man im alten Deutschland versucht, sich mit dieser Seuche auseinanderzusetzen? Bei ruhiger Prüfung ergibt sich darauf eine wirklich betrübliche Antwort. Sicher erkannte man in den Kreisen der Regierungen die entsetzlichen Schäden dieser Krankheit sehr wohl, wenn man sich auch vielleicht die Folgen nicht ganz zu überlegen vermochte; allein im Kampfe dagegen versagte man vollständig und griff statt zu durchgreifenden Reformen lieber zu jämmerlichen Maßnahmen. Man dokterte an der Krankheit herum und ließ die Ursachen Ursachen sein. Man unterzog die einzelne Prostituierte einer ärztlichen Untersuchung, beaufsichtigte sie so gut es eben gehen mochte und steckte sie im Falle einer festgestellten Erkrankung in irgendein Lazarett, aus dem sie nach äußerlich erfolgter Heilung wieder auf die andere Menschheit losgelassen wurde.

281 Der "Schutzparagraph"

Man hatte freilich einen "Schutzparagraphen" eingeführt, nach dem der nicht ganz Gesunde oder Geheilte bei Strafe den sexuellen Verkehr zu meiden habe. Sicher ist diese Maßnahme an sich richtig, allein in der praktischen Durchführung versagte sie so gut wie vollständig. Erstens wird es die Frau, im Falle eines sie dadurch treffenden Unglücks - schon infolge unserer oder besser ihrer Erziehung - in den meisten Fällen wohl ablehnen, sich als Zeugin gegen den elenden Dieb ihrer Gesundheit - unter doch oft peinlichen Begleitumständen - auch noch in den Gerichtssaal hineinzerren zu lassen. Gerade ihr nützt dies sehr wenig, sie wird ohnehin in den meisten Fällen die darunter am meisten Leidende sein - trifft sie doch die Verachtung ihrer lieblosen Umgebung noch viel schwerer, als dies beim Manne der Fall wäre. Endlich stelle man sich ihre Lage vor, wenn der Überbringer der Krankheit der eigene Gatte ist? Soll sie nun klagen? Oder was soll sie dann tun?

Bei dem Manne aber kommt die Tatsache hinzu, daß er leider nur zu häufig gerade nach reichlichem Alkoholgenuß dieser Pest in den Weg läuft, da er in diesem Zustande am wenigsten in der Lage ist, die Qualitäten seiner "Schönen" zu beurteilen, was der ohnehin kranken Prostituierten auch nur zu genau bekannt ist und sie deshalb immer veranlaßt, gerade nach Männern in diesem idealen Zustande zu angeln. Das Ende aber ist, daß der später unangenehm Überraschte auch bei eifrigstem Nachdenken sich seiner barmherzigen Beglückerin nicht mehr zu erinnern vermag, was einen in einer Stadt wie Berlin oder selbst München nicht wundernehmen darf. Dazu kommt noch, daß es sich oft um Besucher aus der Provinz handelt, die dem ganzen Großstadtzauber ohnehin vollkommen ratlos gegenüberstehen.

Endlich aber: wer kann denn wissen, ob er nun krank oder gesund ist? Kommen nicht zahlreiche Fälle vor, in denen ein scheinbar Geheilter wieder rückfällig wird und nun entsetzliches Unheil anrichtet, ohne es zunächst auch nur selber zu ahnen?

So ist also die praktische Wirkung dieses Schutzes durch die gesetzliche Bestrafung einer schuldigen Ansteckung in


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